Mit Urteil vom 9.10.2014, Az. III ZR 32/14 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für Mobilfunkverträge es eine Vertragspflicht darstellt, kostenfreie Papierrechnungen zu erteilen. Dies gilt jedenfalls für Anbieter, bei denen die Verträge nicht nur über das Internet abgeschlossen werden können. Das Gericht hat damit der zwischenzeitlich über Hand nehmenden Praxis der Telefonanbieter einen Riegel vorgeschoben, die standardmäßig nur noch Abrechnungen über das Internet erteilen und für gesonderte Rechnungen per Post einen Aufpreis verlangen. In Übereinstimmung mit der Grundsatzentscheidung haben zwischenzeitlich das Oberlandesgericht München (Urteil vom 5.2.2014, Az. 29 U 830/14) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.1.2015, Az. I-6 U 82/14) den Mobilfunkanbietern auf Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mehreren Mobilfunkanbietern untersagt, die unzulässigen Gebühren zu verlangen.