Nach einer Entscheidung des BAG vom 24.1.2008 ist die Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten auch bei gewerblichen Arbeitnehmern, die einfache Tätigkeiten verrichten, ohne weiteres zulässig. Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist eine einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung der Probezeit nicht möglich, soweit diese sich im gesetzlichen Rahmen befindet (maximal sechs Monate nach § 622 Abs. 3 BGB). Nach Auffassung der Richter gibt keinen Erfahrungssatz, wonach die Dauer der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers bei einfachen Berufstätigkeiten schneller gestellt werden könnte als bei anspruchsvolleren Arbeitsaufgaben (Az. 6 AZR 519/07).