Der Bundesgerichtshof hat am 25.10.2006 (Az: VIII ZR 102/06) entschieden, dass ein Mieter auch für das schuldhafte Verhalten seines Erfüllungsgehilfen (hier des Mietervereins) verantwortlich ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieterschutzverein den Mietern geraten, die Nebenkostenvorauszahlungen zurückzu-behalten, weil die Vermieterin trotz wiederholter Aufforderung kei-ne Rechnungsbelege zu den Nebenkostenabrechnungen für drei vergangene Jahre übersandt hatte. Auf Grund des schließlich er-heblichen Zahlungsrückstandes kündigte die Vermieterin das Miet-verhältnis ordentlich. Die Vermieterin hat die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung vor dem BGH gewonnen, obwohl die Mieter einwandten, sie hätten die Nebenkosten nur auf Em-pfehlung des Mieterschutzvereins zurückbehalten und zwischen-zeitlich diese nachbezahlt.
Zum einen hat der BGH den Rechtsirrtum des Mieterschutzvereins den Mietern zugerechnet, da den Mietern kein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien zusteht, sondern lediglich zur Über-prüfung der Abrechnung die Einsichtnahme verlangt werden kann. Auch wurde die Kündi-gung nicht unwirksam durch die voll-ständige Nachbezahlung, da die entsprechende Regelung für die außerordentliche, nicht jedoch für die ordentliche Kündigung gilt. Insofern war der BGH davon ausgegangen, dass der Verzug mit der Entrichtung der Nebenkostenvorauszahlungen (in Höhe zweier Monatsmieten) eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung der Mieter darstellt (BGH, NJW 07, 428 ff.)