Für Rad fahrende Kinder und deren Aufsichtspersonen ist am 14.12.2016 eine wichtige Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten. Laut § 2 Abs. 5 StVO müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg benutzen, wobei auch ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr diesen benutzen dürfen. Nach dem neuen § 2 Abs. 5 S. 3 StVO darf nunmehr auch eine Rad fahrende Aufsichtsperson ab 16 Jahren ein Kind bis zum achten Lebensjahr auf dem Gehweg begleiten. Zu beachten gilt jedoch, dass diese Neuregelung nur für eine Person, d.h. bei einem Radlausflug mit den Eltern nur einer von beiden das Kind auf den Gehweg begleiten darf.