Nach einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Amtsgerichts München hat die Empfängerbank beim Online-Überweisungsverkehr keine Pflicht, die Übereinstimmung der Kontonummer mit dem Empfänger zu überprüfen. Bei der abgewiesenen Klage hatte ein Kunde bei einer Online-Überweisung irrtümlich eine falsche Kontonummer angegeben, die jedoch bei der Empfängerbank tatsächlich existierte, so dass der Betrag von 1.800,00 x einem falschen Kontoinhaber gutgeschrieben wurde, der das Geld ausgegeben hatte. (AG München, Urteil v. 18.06.07, Az. 222 C 1547/07)