Aufgepasst: Gewerbliche Großvermieter bleiben nach einer Entscheidung des BGH eventuell auf den Anwaltskosten sitzen. So entschied das Gericht, dass dem klagenden Unternehmen aus der Wohnungswirtschaft die Rechtsanwaltskosten für eine auf Zahlungsverzug gestützte Kündigung nicht erstattet werden, da das Unternehmen die Kündigung selbst hätte abfassen können (BGH Urteil vom 06.10.2010, Az. VIII ZR 271/09).