Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 26.05.08 ist die Bezeichnung eines Polizeibeamten als „Oberförster“ keine strafbare Beleidigung. Laut Anklageschrift hat der Angeschuldigte dem Polizeibeamten zugerufen: „Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!“ Das Amtsgericht hat hierin jedoch keine Ehrverletzung gesehen. Bei einem Oberförster würde es sich um einen Angestellten des gehobenen Dienstes handeln. Darüber hinaus würde sich auch ein Revierförster durch die Betitelung als „Oberkommissar“ nicht in seinem Ehrgefühl gekrängt sehen.
Auch der Gebrauch der umgangssprachlichen Redewendung „Sie sind mir ein komischer Vogel“ gegenüber einem Polizeibeamten in vernehmungsähnlicher Situation stellt laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (3 Ss64/08) keine Beleidigung dar. Mit der Bezeichnung als komischer Vogel würde lediglich ein seltsamer, merkwürdiger Mensch bezeichnet, dem ein ehrrühriger Bedeutungsinhalt nicht beizumessen sei.